VOLKSBÜHNE
HANAU e. V.
SPIELZEIT 2024 / 2025
Gefördert durch die
Stadt Hanau
Satzung
SATZUNG DER VOLKSBÜHNE
HANAU E.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Volksbühne Hanau e.V.“. Sitz und Gerichtsstand sind Hanau. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau, unter der VR. Nr. 367 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist stets bestrebt, die Kunst volksbildend zu pflegen, vor allem das Theaterwesen zu fördern und seinen Mitgliedern Theatervorstellungen und Bildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Er will ferner das Kunstverständnis der Mitglieder durch Einführungen, Vorträge, Besuch von Theatern auch außerhalb Hanaus und andere Veranstaltungen künstlerischer Art vertiefen.
Der Verein will eine künstlerische und soziale Aufgabe erfüllen, insbesondere in der Bevölkerung das Verständnis für Kunst und Kunstwerke wecken und fördern. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßig festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein steht jedem offen. Sie wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben:
für einzelne Personen oder
für Familien oder mehrere Personen, die in der Beitrittserklärung aufgeführt sein müssen.
Der Unterzeichnete der Beitrittserklärung übernimmt die Rechte und Pflichten der mit angemeldeten Personen
oder
für einen Betrieb zu Gunsten des dort Beschäftigten unter Führung der Mitgliedschaft auf den Namen des Betriebes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Durch die Mitgliedschaft wird das Recht zum Besuch der Veranstaltungen des Vereins in dem in der Beitrittserklärung gewählten Ring erworben. Die Änderung des Rings ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Platzverteilung für die Veranstaltungen des Vereins erfolgt grundsätzlich im Wechsel der vorhandenen Platzgruppen (Rollsystem). Der Vorstand ist verpflichtet, alle Maßnahmen für eine möglichst gerechte Platzverteilung zu treffen.
Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, und zwar ohne Rücksicht auf den Besuch der Vereinsveranstaltungen.
§ 6 Austritt und Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann nur zum 31. Mai eines jeden Jahres gekündigt werden.
Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Rechte der Mitgliedschaft erlöschen mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Eine Kündigung während der Spielzeit ist nur aus einem wichtigen Grunde (z.B. Erwerbslosigkeit, Krankheit, Todesfall in der Familie, Wohnsitzwechsel u.ä.) zulässig. In diesen Fällen kann auch ein Ruhen der Mitgliedschaft vereinbart werden.
Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft können, soweit Karten noch vorhanden sind, diese zu einzelnen Vorstellungen zu den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder erhalten, jedoch erfolgt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Bindung an den Wechsel der Platzgruppen (Rollsystem).
§ 7 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen:
bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
wenn es mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
Über einen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Mai.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich vor Beginn der neuen Spielzeit statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus besonderen Gründen jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer allen Mitgliedern zugestellten Publikation unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Protokoll und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer gemeinsam zu beurkunden.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen und die Jahresbeiträge zu beschließen.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 12 Die Revisoren
Die Revisoren sind verpflichtet, nach eigenem Ermessen die Kassengeschäfte zu prüfen, schriftliche Prüfungsvermerke niederzulegen, den Revisionsbericht der Mitglieder-versammlung vorzulegen und die sich hieraus ergebenden Anträge zu stellen.
§ 13 Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Bei Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren in der Mitgliederversammlung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind bei der nächsten Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen möglich.
§ 14 Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, und der Schatzmeister und der stellv. Schatzmeister, von denen jeweils zwei gemeinsam
die Volksbühne Hanau e. V. gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beantragen, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hanau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen der Volksbühne Hanau ab.
Eingetragen im Vereinsregister Nr. 367
Hanau, den 21.12.2017
Hans-Otto Bienau (Vorsitzender)
Peter Alt (Schatzmeister)